Satzung
§ 1 - Name und Sitz
1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firmenbezeichnung
KINT Kinderhilfe International Natur und Tierhilfe gGmbH
2. Satzungs- und Verwaltungssitz der Gesellschaft ist Dinslaken.
3. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird die Gesellschaft kurz „Gesellschaft“ genannt.
§ 2 Gesellschaftszweck und Aufgaben
1.Zweck der Körperschaft ist die finanzielle und materielle Hilfe für notleidende und kranke Kinder, insbesondere die direkte und indirekte Hilfe von krebserkrankten Kindern.
2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
-Information und Aufklärung über die Krebserkrankungen, sowie über die Möglichkeiten der Gesundheitsvorsorge;
-Öffentlichkeitsarbeit zur Informationsvermittlung und Aufklärung der Bevölkerung mittels persönlicher Gespräche, Werbemaßnahmen, Prospekte und elektronischer Medien, wie Email oder Internet;
-Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Krebsforschung -hilfe und -behandlung;
-Hilfestellung, Unterstützung und Beratung in Einzelfällen, die eine durch Erkrankung entstandene Notsituation lindern sollen;
-die Unterstützung von Erholungseinrichtungen, die von gemeinnützigen Körperschaften betrieben werden, als Nachsorge betroffener, mittelloser Familien und Kinder;
-sachliche Ausstattung, einschließlich Behebung von Notständen, in Kliniken, Versorgungs- und Forschungseinrichtungen;
-Unterstützung und Zusammenarbeit mit Natur- und Umweltorganisationen, sowie allgemeine Öffentlichkeitsarbeit über Umweltthemen, im Zusammenhang mit Krebserkrankungen;
-Förderung tiergestützter Therapien im Rahmen der Nachsorge kranker Kinder und damit verbunden, Tierheime und Tierschutzeinrichtungen ideell und finanziell zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Zur Verwirklichung des Satzungszweckes kann die Gesellschaft Hilfspersonen heranziehen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer satzungsgemäßen mildtätigen Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stiftung Deutsche Krebshilfe, Buschstr. 32, 53113 Bonn.
Im Falle, dass diese gemeinnützige Körperschaft nicht mehr existiert, ist das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
§ 4 Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00
(in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausend).
Von dem Stammkapital der Gesellschaft übernehmen:
- Die Gesellschafterin Karolina Grundmann
25 Geschäftsanteile zu je € 500,00 (Nr. 1 bis 25)
somit € 12.500,00
- Der Gesellschafter Benjamin Löbbert
25 Geschäftsanteile zu je € 500,00 (Nr. 26 bis 50)
somit € 12.500,00
2. Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter in Geld zu erbringen, und zwar in voller Höhe.
Soweit bei der Leistung der Einlage keine abweichende Tilgungsbestimmung erfolgt, wird das Stammkapital für alle von einem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile gleichmäßig aufgebracht.
3. Bei einer Erhöhung des Stammkapitals ist jeder Gesellschafter entsprechend seinem Anteilsverhältnis zu berücksichtigen, soweit nicht von der Gesellschaftsversammlung etwas anderes beschlossen wird.
§ 5 Beginn der Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister. Gleichwohl beginnt sie im Innenverhältnis bereits mit dem Tag der Beurkundung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2015.
§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile
Die rechtgeschäftliche Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teile eines solchen ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- die Gesellschafterversammlung,
- die Geschäftsführung.
Über die Beschlüsse von Gesellschaftsorganen ist jeweils eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten ist.
Beschlüsse von Gesellschaftsorganen können auch im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des betreffenden Organs sich mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
§ 8 Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder einen Gesellschafter einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung.
Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle ihr vom Gesetz zugewiesene Gegenstände, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
2. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
3. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
4. Die für Geschäftsführer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Liquidatoren.
§ 10 Jahresabschluss
Für den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Förder-Mitgliedschaft, Beiträge
Zur Zweck-Unterstützung der Gesellschaft werden Fördermitglieder akquiriert.
1. Mitglied kann jede volljährige und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll, bzw. durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben.
2. Fördernde Mitglieder können Schulen und sonstige staatliche, öffentliche oder private Einrichtungen, Unternehmungen und Privatpersonen sein. Die fördernden Mitglieder unterstützen die Gesellschaftstätigkeiten materiell und ideell. Sie erlangen kein Stimmrecht und keine Gesellschaftsanteile.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Gesellschaft.
Über den Ausschluss beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, der insbesondere bei Gesellschaft schädigendem Verhalten z. B. durch eine Straftat zum Nachteil der Gesellschaft oder deren Verunglimpfung oder sonstigem schädigendem Verhalten anzunehmen ist.
4. Fördermitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder können ihre Beiträge frei wählen. Der Mindestbeitrag wird von der Gesellschafterversammlung festgelegt.
In begründeten Einzelfällen kann eine Beitragsermäßigung gestattet werden.
Für die Aufnahme kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 erhoben werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist in jedem Geschäftsjahr fällig.
§ 12 Gründungsaufwand
Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten (insbesondere Notar,- Gerichts-, Veröffentlichungs-, Prüfungs- u. Beratungskosten. Entsprechendes gilt für etwaige Kapitalerhöhungen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den beabsichtigten Erfolg in zulässiger Weise erreicht. Sollte sich dieser Gesellschaftsvertrag als lückenhaft erweisen, tritt an die Stelle der Regelungslücke eine angemessene Regelung, die dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Gesellschafter und dem Zweck der Gesellschaft entspricht.
2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit zulässig, nur im Bundesanzeiger.
Bemerkung:
Spendenaufrufe der KINT Kinderhilfe International Natur und Tierhilfe gGmbH gelten nicht für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.